Rz. 28
In der Strafvollstreckung erhält der Anwalt als (Voll-)Verteidiger jetzt die Gebühren nach VV 4200 ff. Ein Rückgriff auf die Vergütung für Einzeltätigkeiten, wie nach der früheren Rechtslage auf § 91 BRAGO, ist daher nicht mehr erforderlich. Soweit der Anwalt in der Strafvollstreckung als Verteidiger beauftragt ist, gelten also für ihn die VV 4200 ff. und nicht die VV 4300 ff. Nur soweit der Anwalt in der Strafvollstreckung mit Einzeltätigkeiten beauftragt ist, sind die VV 4300 ff. anwendbar.
Rz. 29
Die Regelung in Nr. 6 enthält einen Auffangtatbestand für Einzeltätigkeiten in der Strafvollstreckung, die nicht unter VV 4300 oder die anderen Nummern der VV 3401 fallen. Hierzu gehören:
▪ | Anträge auf Haftentlassung oder Haftvergünstigung |
▪ | Einzeltätigkeiten im Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Strafaussetzung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt[13] |
▪ | Anträge auf Ratenzahlung (§ 42 StGB, § 459a StPO)[14] |
▪ | Anträge auf Aussetzung des Strafrestes (§§ 57, 58 StGB)[15] |
▪ | Einzeltätigkeiten im Verfahren auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und Aussetzung des Strafrestes[16] |
▪ | Gesuche um Strafaufschub (§§ 455, 456 StPO)[17] |
▪ | sonstige Anträge im Rahmen der Strafvollstreckung, wie z.B. Vollstreckungsaufschub bei Krankheit oder erheblichen Nachteilen.[18] |
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