Rz. 3

Im Verfahren nach § 406a StPO gegen einen Beschluss nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO erhält der Anwalt neben den Gebühren der VV 4100 ff. sowie der Gebühr für das Antragsverfahren (VV 4143) nach VV 4145 eine zusätzliche 0,5-Verfahrensgebühr.

 

Rz. 4

Das Einlegen der Beschwerde zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum Ausgangsverfahren, sofern der Anwalt dort beauftragt ist. Die Verfahrensgebühr entsteht für ihn daher erst mit der ersten weiteren Tätigkeit.

 

Rz. 5

Ist der Anwalt im Ausgangsverfahren noch nicht beauftragt, zählt das Einlegen der Beschwerde bereits zum Beschwerdeverfahren, da für ihn § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 nicht gilt.

 

Rz. 6

Eine Terminsgebühr ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen.

 

Rz. 7

Denkbar wäre allerdings eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, wenn die Parteien des Adhäsionsverfahrens sich in der Beschwerdeinstanz einigen.

 

Rz. 8

Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr – ebenso wie bei den Gebühren nach VV 4143, 4144 – nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist der Wert, hinsichtlich dessen das Gericht nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung absehen will und hiergegen Beschwerde erhoben wird.

 

Rz. 9

Mehrere Gegenstände werden addiert (§ 22 Abs. 1), etwa wenn der Anwalt mehrere Verletzte vertritt, die jeweils eigene Ansprüche geltend machen.

 

Rz. 10

Den Gegenstandswert hat das Beschwerdegericht gemäß § 33 auf Antrag festzusetzen, da im Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr von 66 EUR erhoben wird (GKG-Kostverz. 3602).

 

Rz. 11

Die Gebührenbeträge bestimmen sich für den Wahlanwalt nach § 13, für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt bei Werten von über 4.000 EUR nach § 49.

 

Rz. 12

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, etwa mehrere Verletzte als Antragsteller, so ist die Gebühr der VV 4145 gemäß VV 1008 und 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

 

Rz. 13

Das Beschwerdeverfahren gilt nach zutreffender Auffassung (siehe Rdn 2) als eigene Angelegenheit. Folglich erhält der Anwalt auch seine Auslagen gesondert, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge