Rz. 34

Der Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1), der für die zusätzliche Verfahrensgebühr maßgebend ist, richtet sich nach den §§ 22 ff. Die Werte mehrerer Gegenstände sind nach § 22 Abs. 1 zusammenzurechnen.[44]

 

Rz. 35

Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung ist der der anwaltlichen Tätigkeit. Auf den in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an.[45] Ebenso wenig kommt es darauf an, in welcher Höhe das Gericht letztlich den Verfall von Wertersatz festgestellt hat.[46]

 

Rz. 36

Bei der Vertretung eines Einziehungsberechtigten ist dessen Interesse maßgebend; ist er nur Miteigentümer, kommt es nur auf seinen Anteil an; steht ihm nur ein dingliches Recht an der Sache zu, gilt § 6 ZPO.

 

Rz. 37

Bei Beschlagnahmen ist – ähnlich wie bei einem Arrest[47] – wegen der Vorläufigkeit ein Abschlag vorzunehmen.[48]

 

Rz. 38

Maßgebend ist der objektive Verkehrswert.[49] Auch der Gegenstandswert eingezogener und sodann versteigerter Gegenstände richtet sich allein nach dem objektiven Verkehrswert, und weder nach dem später erzielten Versteigerungserlös noch nach der Anzahl der Täter bzw. dem wirtschaftlichen Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung.[50]

 

Rz. 39

Falschgeld hat keinen Wert;[51] sonstige Fälschungen können dagegen auch als Fälschung durchaus einen Wert haben, z.B. ein "echter Kujau".[52] Subjektive Interessen bleiben jedoch unberücksichtigt.

 

Rz. 40

Nach der Rspr. hat auch Rauschgift keinen Wert.[53] Gegenstände, die lediglich einen subjektiven Unrechtswert hätten, wie Betäubungsmittel, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen des BtMG in Besitz gehalten werden, haben danach regelmäßig keinerlei objektiven Verkehrswert, weil für den Besitzer jegliche Form der Veräußerung und der Weitergabe durch §§ 29 ff. BtMG ausnahmslos verboten und unter Strafe gestellt ist und auch den Strafverfolgungsbehörden nach der Einziehung mangels legaler Verwendbarkeit nur die Vernichtung der Betäubungsmittel bleibt. Dass die Betäubungsmittel für den Besitzer subjektiv einen Wert darstellen mögen, weil er – illegale – Verwertungsmöglichkeiten kennt, sei als rein subjektiver Unrechtswert irrelevant. Diese Rspr. ist insoweit bedenklich, als auch andere der Einziehung unterliegende Gegenstände grundsätzlich illegal sind.

 

Rz. 41

Dagegen ist der Erlös aus der Veräußerung von Betäubungsmitteln in voller Höhe anzusetzen.[54]

 

Rz. 42

Geht es um Einziehung eines Streckmittels, das erst illegal durch Verkauf verwertet werden soll, muss der objektive Wert ohne die durch das für Unbefugte unerlaubte Herstellen des Gemisches geschaffene Aussicht auf illegale Verwertungsmöglichkeit bestimmt werden. Die in der unerlaubten Anmischung für den illegalen Markt begründete Wertschöpfung muss außer Betracht bleiben. Es verbleibt deshalb dabei, die Preise für den Bezug der reinen Stoffe auf dem legalen Markt zugrunde zu legen.[55]

 

Rz. 43

Umstritten ist, wie der Wert bei unversteuerten Zigaretten anzusetzen ist. Während nach einer Auffassung[56] auch hier entsprechend der Rspr. zu der Wertlosigkeit von Rauschgift und Betäubungsmitteln keinen Wert annimmt, bemisst das LG Essen unversteuerten Zigaretten dagegen einen Wert zu und bestimmt diesen nach dem Materialwert zuzüglich der üblichen Handelsspanne.[57] Das AG Hof[58] setzt den Gegenstandswert unversteuerter Zigaretten gemäß dem Schwarzmarktpreis pro Stange fest.

 

Rz. 44

Auch ein gestohlenes Auto kann nur illegal verkauft werden und hat daher keinen Wert.[59] Ansonsten ist bei der Bemessung des Gegenstandswertes für einen eingezogenen Pkw vom Verkaufswert bzw. objektiven Verkehrswert auszugehen und nicht von einem späteren, gegebenenfalls niedrigeren Versteigerungserlös.[60]

 

Rz. 45

Beanstandet die Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren, das Vorgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Verfall von Wertersatz anzuordnen, bemisst sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Rechtsmittelverfahren nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung beanstandet hat.[61]

[44] Hansens, BRAGO, § 88 Rn 5.
[45] OLG Oldenburg AGS 2010, 128; OLG Stuttgart RVGprof. 2010, 170.
[46] OLG Oldenburg AGS 2012, 67 = RVGreport 2011, 393.
[48] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 25.
[49] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 25.
[50] OLG Bamberg AGS 2007, 192 = JurBüro 2007, 201; LG Aschaffenburg RVGreport 2007, 72 = RVGprof. 2007, 29.
[51] OLG Frankfurt/M. RVGreport 2007, 71 = RVG-Letter 2007, 32.
[52] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 25.
[53] KG AGS 2005, 550; LG Göttingen AGS 2006, 75 m. krit. Anm. Madert; OLG Koblenz AGS 2006, 237 = JurBüro 2006, 255; AGS 2006, 236 = RVGreport 2006, 191 = JurBüro 2006, 247; OLG Frankfurt 15.11.2006 – 2 Ws 137/06 (www.burhoff.de); OLG Schleswig StraFo 2006, 516; LG Göttingen AGS 2006, 75; AG Nordhorn AGS 2006, 238; LG Osnabrück NdsRpfl 2005, 158.
[55] OLG Schleswig 15.8.20...

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