Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Zusatzgebühr bei Einziehung, Höhe des Gegenstandswerts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegenstandswert im Sinn der Nr. 4142 RVG ist der objektive Verkehrswert; für die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes kommt es auf den tatsächlichen Wert der (hier: gestohlenen) Gegenstände und nicht auf den späteren Versteigerungserlös an.

2. Für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 4142 RVG VV genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die der Abwehr einer Bestrafung seines Mandanten dient; eine besondere Tätigkeit hinsichtlich der Einziehungsfrage selbst muss er nicht ausüben. Damit kann es für den Zeitpunkt der Wertfestsetzung nicht maßgeblich auf eine Zäsur im Strafverfahren und einen zu diesem Zeitpunkt etwa eingetretenen Wertverlust der Einziehungsgegenstände ankommen.

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 09.10.2006; Aktenzeichen Qs 28/06)

 

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 setzte die zuständige Justizoberinspektorin des Landgericht Aschaffenburg die an Rechtsanwalt ... aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf insgesamt 1.732,19 EUR fest. Die geltend gemachte zusätzliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 RVG VV war darin nicht enthalten.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 legte Rechtsanwalt ... "sofortige Beschwerde" ein.

Mit Verfügung vom 10.02.2006 half die zuständige Justizoberinspektorin des Landgericht Aschaffenburg der Beschwerde nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter am Amtsgericht zur Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde vor.

Mit Beschluss vom 22.02.2006 änderte das Amtsgericht Aschaffenburg auf die Erinnerung des Beschwerdeführers hin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.01.2006 dahingehend ab, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.784.39 EUR festgesetzt und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen wurde. Das Amtsgericht setzte eine Erhöhungsgebühr gem. Nr. 4106, 4142 2 RVG VV in Höhe von 45,00 EUR an, wobei es einen Gegenstandswert für die Bemessung der Gebühr von 1.060,00 EUR (= Versteigerungserlös der eingezogenen Gegenstände) zugrunde legte.

Genen diesen Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg legte Rechtsanwalt F. mit Schriftsatz vom 05.03.2006 Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf.

Mit Beschluss vom 09.10.2006 änderte das Landgericht Aschaffenburg auf die Beschwerde von Rechtsanwalt F. hin den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 22.02.2006 und den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19.01.2006 dahingehend ab, dass über den bereits festgesetzten Betrag von 1.732,19 EUR hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 280,72 EUR als erstattungsfähig festgesetzt wurde. Insgesamt wurde die an Rechtsanwalt F. zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf 2.012,91 EUR festgesetzt. Im Übrigen wies das Landgericht Aschaffenburg die Beschwerde des Pflichtverteidigers zurück und ließ die weitere Beschwerde zu,

Gegen den ihm am 24.10.2006 zugestellten Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 09.10.2006 legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aschaffenburg mit Schreiben vom 30.10.2006, eingegangen beim Landgericht Aschaffenburg am selben Tag, weitere Beschwerde mit dem Ziel ein, den Beschluss insoweit aufzuheben, als dem Pflichtverteidiger ein weiterer Betrag in Höhe von - 280,72 EUR zuerkannt wurde. Auf den Inhalt des Schreibens vom 30.10.2006 wird Bezug genommen.

Rechtsanwalt ... äußerte sich zur weiteren Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg mit Schriftsatz vom 19.11.2006. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird ebenfalls Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Da das Landgericht Aschaffenburg die weitere Beschwerde zugelassen hat, ist das Oberlandesgericht Bamberg an die Zulassung gebunden (§ 33 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 4 Satz 4 RVG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Zwar berechnet sich - wie auch Rechtsanwalt ... in seinem Schriftsatz vom 19. 11.2006 zugesteht - die 1,0 - Gebühr aus Nr. 4142 RVG VV nicht nach § 13 RVG sondern nach § 49 RVG.

Das Landgericht hat jedoch in der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass der Gegenstandswert der eingezogenen Kosmetikartikel und Parfüms mit 10.000,00 EUR anzusetzen ist. Gegenstandswert im Sinn der Nr. 4142 RVG ist der objektive Verkehrswert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Nr. RVG VV, Rn. 9; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., Nr. 4142 RVG VV Rn. 9). Im Urteil vom 05.07.2004 wurde der Gesamtwert des erbeuteten Diebesgutes mit ca. 10.000,00 EUR beziffert. Der Senat ist entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors bei denn Landgericht Aschaffenburg der Auffassung, dass es für die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes auf den tatsächlichen Wert der gestohlenen Gegenstände und nicht...

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