Rz. 33

Ausgeschlossen wird die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn der Gegenstandswert der Tätigkeit weniger als 30 EUR beträgt (Anm. Abs. 2). Erst wenn die Bagatellgrenze von 29,99 EUR überschritten ist, entsteht die Gebühr. Damit greift die Gebühr nicht bei der Einziehung von Gegenständen im Bagatellbereich, insbesondere also nicht bei der Einziehung nur geringwertiger Tatwerkzeuge. Diese Regelung dient der Vereinfachung bei der Festsetzung der anwaltlichen Gebühren und soll verhindern, dass die Mindestgebühr in sehr vielen Verfahren anfallen würde (zur Wertberechnung siehe Rdn 34 ff.)

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