Rz. 23

In den oben bereits genannten Fällen (siehe Rdn 13 ff.) erhält der Anwalt eine zusätzliche 1,0-Gebühr aus dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Einziehung oder verwandte Maßnahme bezieht. Die Höhe der Gebühr ist in allen Instanzen gleich. Eine Differenzierung nach erstinstanzlichen Verfahren und Rechtsmittelverfahren wie in den VV 4143, 4144 ist hier nicht vorgesehen.

 

Rz. 24

Der Umfang der Tätigkeit ist unerheblich. Eine Reduzierung wegen vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.[39] Umgekehrt kann auch bei besonderem Umfang die Gebühr nicht erhöht werden.[40]

 

Rz. 25

Die Bewilligung einer Pauschgebühr bei besonderem Umfang und/oder besonderer Schwierigkeit kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Wertgebühr handelt (§ 42 Abs. 1 S. 2; § 51 Abs. 1 S. 2).[41] Allerdings kann die Anordnung eines dinglichen Arrestes bei der Bemessung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden.[42]

 

Rz. 26

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 4142 darf im Rahmen des § 14 Abs. 1 bei der Bemessung der Betragsrahmengebühren der VV 4100 ff. die Tätigkeit auf Einziehung u.Ä. unter dem Aspekt des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit grundsätzlich nicht mit berücksichtigt werden. Die drohende Einziehung oder verwandte Maßnahmen, insbesondere ihr Wert, können sich allerdings bei dem Kriterium der "Bedeutung der Sache" i.S.d. § 14 Abs. 1 niederschlagen oder auch bei dem Haftungsrisiko des Anwalts.

[39] OLG Oldenburg AGS 2010, 128 = RVGreport 2010, 303.
[40] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 22.
[41] LG Rostock AGS 2011, 24 = RVGreport 2010, 417; OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 215.
[42] OLG Karlsruhe RVGreport 2015, 215.

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