Leitsatz (amtlich)

Bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden kann, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind.

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 07.06.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 31.03.2010 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller von der Staatskasse noch zu zahlende Pauschalvergütung auf 1.106,70 EUR

festgesetzt wird.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat bei der Kostenfestsetzung von der bewilligten Pauschalvergütung in Höhe von 3.600,00 EUR zu Unrecht die Gebühren Nr. 4142 VV RVG für die erste und zweite Instanz in Höhe von 408,00 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer (= 77,52 EUR) abgesetzt. Bei den genannten Gebühren handelt es sich um Wertgebühren, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht durch eine Pauschalvergütung erhöht werden können, so dass die Pauschalvergütung nicht an ihre Stelle tritt und insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschalvergütung anzurechnen sind.

Der durch das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Betrag in Höhe von 621,18 EUR war dementsprechend um einen Betrag in Höhe von 485,52 EUR zu erhöhen, so dass die noch zu zahlende Pauschalvergütung auf insgesamt 1.106,70 EUR festzusetzen war.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Erinnerung und die Be- schwerde ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3028476

AGS 2011, 24

AGS 2011, 24-25

RVGreport 2010, 417

StRR 2010, 403

StRR 2010, 403 (red. Leitsatz)

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