Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4141

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung entbehrlich:

Zusätzliche Gebühr……

(1) Die Gebühr entsteht, wenn

1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird; oder
4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.

Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie entsteht nicht neben der Gebühr 4147.

(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
in Höhe der Verfahrensgebühr

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In VV 4141 ist für verschiedene Verfahrenskonstellationen eine Zusätzliche Gebühr vorgesehen, wenn eine Hauptverhandlung vermieden wird. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, für den Anwalt einen Anreiz zu schaffen, bereits im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung mitzuarbeiten und dem Gericht die Arbeit der Vorbereitung und Durchführung einer Hauptverhandlung zu ersparen. Soweit diese Tätigkeit zum Erfolg – also zur Vermeidung einer Hauptverhandlung – führt, soll der Anwalt als Ausgleich für die "verlorene" Terminsgebühr eine Zusätzliche Gebühr erhalten. Diese Regelung ist aus dem früheren § 84 Abs. 2 BRAGO hervorgegangen, enthält aber zahlreiche abweichende Regelungen. Auf die Rspr. zu § 84 Abs. 2 BRAGO kann daher nur noch eingeschränkt zurückgegriffen werden. Mit dem 2. KostRMoG ist der Gebührentatbestand der VV 4141 zuletzt geändert worden. Daher ist auch die Rspr. vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG (1.8.2013) nur eingeschränkt verwertbar.

B. Regelungsgehalt

I. Allgemeines

1. Die gesetzliche Regelung

 

Rz. 2

Die Zusätzliche Gebühr gemäß VV 4141 entsteht nach dem Wortlaut des Gesetzes, wenn:

das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1),
das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2),
der Einspruch gegen einen Strafbefehl rechtzeitig zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 1. Var.),
die Berufung des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 2. Var.),
die Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 3. Var.),
die Privatklage zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2),
der Anwalt an einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO mitwirkt (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4).

Im Falle der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 muss die eigene Rücknahme allerdings mehr als zwei Wochen vor dem Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, erklärt worden sein (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 2. Hs.).

 

Rz. 3

Ebenso anzuwenden ist VV 4141 selbstverständlich auch in einem Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1) und in einem wiederaufgenommenen Verfahren.

 

Rz. 4

Im Wiederaufnahmeverfahren selbst wäre VV 4141 zwar anwendbar, scheidet dort jedoch tatbestandlich aus.

 

Rz. 5

Darüber hinaus kommt eine analoge Anwendung in folgenden Fällen in Betracht:

bei Übergang in das Strafbefehlsverfahren nach Anklageerhebung (§ 408a StPO),
Freispruch im wiederaufgenommenen Verfahren nach § 371 Abs. 2 StPO,
Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls (str., siehe Rdn 76).

2. Mitwirkung des Anwalts; Darlegungs- und Beweislast

 

Rz. 6

Nach Anm. Abs. 2 ist die Zusätzliche Gebühr ausgeschlossen, wenn eine "auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit [des Anwalts] nicht ersichtlich" ist. Erforderlich ist also, dass der Verteidiger an der Einstellung oder der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt hat. Es genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist.[1] Eine Ursächlichkeit ist nicht erforderlich.[2] Der Umstand, dass das Verfahren auch ohne Zutun des Verteidigers möglicherweise ohnehin eingestellt worden wäre, ist grundsätzlich unerheblich.[3]

 

Rz. 7

Das Gesetz formuliert dies in Anm. Abs. 2 negativ, wonach die Gebühr nicht entsteht, wenn eine Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens "nicht ersichtlich" ist. Damit kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um. Im Falle der Erledigung wird ein fördernder Beitrag des Rechtsanwalts vermutet. Sei...

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