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Möglich ist sogar, dass die Zusätzliche Gebühr dreimal anfällt, nämlich bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung im vorbereitenden Verfahren, anschließender Nichteröffnung, gegen die von der Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde eingelegt wird, und späterer Berufungsrücknahme.[161]
Beispiel: Aufgrund einer Strafanzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet, in dem sich Rechtsanwalt R zum Verteidiger bestellt hatte. Er hatte schriftsätzlich Stellung genommen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem AG eröffnet. In der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Staatsanwaltschaft später wieder zurückgenommen.
Im vorbereitenden Verfahren ist die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 aufgrund der nicht nur vorläufigen Einstellung entstanden.
Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ist die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 entstanden. Dass die Nichteröffnung nicht rechtskräftig geworden ist, ist unerheblich.
Im Berufungsverfahren wiederum ist die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 entstanden.
I. Vorbereitendes Verfahren | |||
1. | Grundgebühr, VV 4100 | 220,00 EUR | |
2. | Verfahrensgebühr, VV 4104 | 181,50 EUR | |
3. | Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106 | 181,50 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 603,00 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 114,57 EUR | |
Gesamt | 717,57 EUR | ||
II. Verfahren vor dem AG | |||
1. | Verfahrensgebühr, VV 4106 | 181,50 EUR | |
2. | Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106 | 181,50 EUR | |
3. | Terminsgebühr, VV 4108 | 302,50 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 685,50 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 130,25 EUR | |
Gesamt | 815,75 EUR | ||
III. Berufungsverfahren | |||
1. | Verfahrensgebühr, VV 4124 | 352,00 EUR | |
2. | Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4124 | 352,00 EUR | |
3. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 724,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 137,56 EUR | |
Gesamt | 861,56 EUR |
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