Rz. 153

Möglich ist sogar, dass die Zusätzliche Gebühr dreimal anfällt, nämlich bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung im vorbereitenden Verfahren, anschließender Nichteröffnung, gegen die von der Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde eingelegt wird, und späterer Berufungsrücknahme.[161]

 

Beispiel: Aufgrund einer Strafanzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet, in dem sich Rechtsanwalt R zum Verteidiger bestellt hatte. Er hatte schriftsätzlich Stellung genommen und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren wieder aufgenommen und Anklage erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem AG eröffnet. In der Hauptverhandlung wurde die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Staatsanwaltschaft später wieder zurückgenommen.

Im vorbereitenden Verfahren ist die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 aufgrund der nicht nur vorläufigen Einstellung entstanden.

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ist die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 entstanden. Dass die Nichteröffnung nicht rechtskräftig geworden ist, ist unerheblich.

Im Berufungsverfahren wiederum ist die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 entstanden.

 
I. Vorbereitendes Verfahren  
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   114,57 EUR
Gesamt   717,57 EUR
       
II. Verfahren vor dem AG  
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106   181,50 EUR
3. Terminsgebühr, VV 4108   302,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 685,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   130,25 EUR
Gesamt   815,75 EUR
       
III. Berufungsverfahren  
1. Verfahrensgebühr, VV 4124   352,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4124   352,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 724,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   137,56 EUR
Gesamt   861,56 EUR
[161] OLG Köln 18.10.2017 – III-2 Ws 673/17, AGS 2018, 12 = RVGreport 2018, 23 = zfs 2018, 43.

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