Rz. 148

Wird die Sache im vorbereitenden Verfahren zunächst nicht nur vorläufig eingestellt und kommt es zur Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens, das dann ins gerichtliche Verfahren übergeht, sei es durch Anklage oder durch Erlass eines Strafbefehls, so fällt die bereits entstandene Zusätzliche Gebühr nicht weg, sondern bleibt bestehen. Es entsteht dem Verteidiger dann zusätzlich zu der bereits verdienten Zusätzlichen Gebühr nach VV 4141, 4104 eine weitere Verfahrensgebühr nach VV 4106, 4112 oder 4118 für das gerichtliche Verfahren. Wird hier der Tatbestand der VV 4141 erneut verwirklicht, dann entsteht auch hier nochmals eine Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 i.V.m. VV 4106, 4112 oder 4118 und kann neben der im vorbereitenden Verfahren bereits verdienten Zusätzlichen Gebühr geltend gemacht werden. Eine Anrechnung der Gebühren findet nicht statt.[159]

 

Rz. 149

Hauptanwendungsfall ist der der erneuten Einstellung im gerichtlichen Verfahren.[160]

 

Beispiel: Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO auf Betreiben des Verteidigers eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Es wird Anklage erhoben. Außerhalb der Hauptverhandlung erreicht der Verteidiger eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße, die auch geleistet wird, sodass das Verfahren endgültig eingestellt wird.

Da die Sache im vorbereitenden Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist, hat der Verteidiger dort nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 eine volle Gebühr verdient. Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1. Der Verteidiger erhält daher folgende Vergütung:

I. Vorbereitendes Verfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   114,57 EUR
Gesamt   717,57 EUR

II. Gerichtliches Verfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 4106   181,50 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 383,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   72,77 EUR
Gesamt   455,77 EUR
 

Rz. 150

Ebenso verhält es sich, wenn die Sache im vorbereitenden Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, die Sache dann aber wieder aufgenommen wird und das Gericht die Nichteröffnung des Hauptverfahrens beschließt.

 

Beispiel: Die Staatsanwaltschaft stellt die Sache im vorbereitenden Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Später nimmt sie das Verfahren wieder auf und erhebt Anklage. Das Gericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 StPO ab.

Da die Sache im vorbereitenden Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist, hat der Verteidiger dort nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 eine volle Gebühr verdient. Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2. Abzurechnen ist wie im vorherigen Beispiel.

 

Rz. 151

Ebenso verhält es sich, wenn nach Wiederaufnahme ein Strafbefehl erlassen und dagegen zunächst Einspruch eingelegt, dieser aber später wieder zurückgenommen wird, oder wenn später im Berufungsverfahren die Berufung zurückgenommen wird.

 

Rz. 152

Das Gleiche gilt, wenn nach Wiederaufnahme ein Strafbefehl erlassen wird, der Verteidiger den Einspruch jedoch auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt, sodass nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.

[159] LG Offenburg JurBüro 1999, 82; N. Schneider, ZAP Fach 24, S. 477; Burhoff/Volpert, RVG, VV 4141 Rn 13; a.A. AG Lemgo AGS 2012, 335 = RVGreport 2012, 346 = NJW-Spezial 2012, 443.
[160] AG Tiergarten 26.2.2014 – (257 Ds) 261 Js 2796/12 (54/13), 257 Ds 54/13, AGS 2014, 273 = RVGreport 2014, 232 = zfs 2014, 290; AG Erding 31.5.2016 – 7 Ds 310 Js 18243/14, AGS 2017, 180 = StraFo 2016, 436; AG Düsseldorf 9.2.2010 – 36 C 2114/09, AGS 2010, 224 = RVGreport 2010, 302.

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