Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 25.08.2017)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Zum Sachstand hat die erkennende Kammer des Landgerichts Köln im angefochtenen Beschluss vom 25.08.2017 wie folgt ausgeführt:

"Aufgrund der Strafanzeige vom 04.06.2013 hat die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 26.06.2013 das dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte [Anm.: der offensichtliche Schreibfehler "gegen den Angeklagten" wird hier und an den folgenden Stellen durch den Senat korrigiert] eingeleitet, in dem sich unter dem 30.07.2013 Rechtsanwalt U zum Verteidiger der Angeklagten bestellt hat. Mit Schriftsatz vom 21.08.2013 hat er zu dem Verfahrensstand Stellung genommen und dessen Einstellung gefordert. Mit Verfügung vom 27.08.2013 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach fristgerecht eingelegter Beschwerde des Anzeigenerstatters wurde das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 05.11.2014 wieder aufgenommen.

Unter dem 16.06.2015 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Amtsgericht Köln erhoben. Der Strafrichter hat die Eröffnung des Verfahrens mit Beschluss vom 30.09.2015 aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Kammer die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit Urteil vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht die Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen zunächst eingelegte Berufung hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26.01.2016 zurückgenommen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Verteidiger der Angeklagten unter anderem sowohl für das Ermittlungsverfahren, als auch für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die Gebühren Nr. 4141 und 7002 VV RVG geltend gemacht. Daneben hat er für das zweitinstanzliche Verfahren die Festsetzung der Gebühr Nr. 4124 VV RVG beantragt. Auf entsprechende Anregung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht die drei geltend gemachten Gebühren Nr. 4141 VV RVG, die Gebühr Nr. 4124 VV RVG und eine der geltend gemachten Gebühren Nr. 7002 VV RVG mit Beschluss vom 28.02.2017 zunächst abgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Strafrichter mit Beschluss vom 11.04.2017 die Gebühr Nr. 4141 VV RVG für das Ermittlungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren sowie die abgesetzten Gebühren Nr. 4124 und 7002 VV RVG festgesetzt."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Die gegen den Beschluss vom 11.04.2017 gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25.08.2017 als unbegründet verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit Schreiben vom 04.09.2017 hat die Beschwerdeführerin weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, da sie von der erkennenden Kammer ausdrücklich zugelassen wurde, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung haben das Amtsgericht im Beschluss vom 11.04.2017 als auch die erkennende Kammer in der Beschwerdeentscheidung dem Verteidiger die Gebühren Nr. 4124 VV RVG und Nr. 7002 VV RVG, jeweils entstanden für das Berufungsverfahren, zuerkannt.

Ebenso war dem Verteidiger der Angeklagten eine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG sowohl für das Ermittlungs- als auch für das Verfahren erster Instanz zuzusprechen. Diesbezüglich hat die erkennende Kammer wie folgt ausgeführt:

"Auch bezüglich der Gebühr Nr. 4141 VV RVG hat das Amtsgericht zurecht entschieden, dass diese - zweifach - zu erstatten ist.

1.

Im Ausgangspunkt ist der Auffassung der Bezirksrevisorin zuzustimmen, dass die in Streit stehende "Befriedungsgebühr" den Zweck verfolge, Hauptverhandlungen zu verhindern (vgl. BGH NJW 2011, 3166; Fischer NJW 2012, 265). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht, dass die Gebühr nur dann zum Tragen kommen könne, wenn dieses Ziel auch erreicht wird. Eine solche Auslegung von Nr. 4141 VV RVG ist mit der Entstehungsgeschichte der Norm nicht vereinbar. Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist Nachfolgevorschrift des § 84 BRAGO. Bereits in dieser Vorschrift wurde - ebenso wie in der jetzigen Regelung - das Entstehen der Gebühr davon abhängig gemacht, dass das Verfahren "nicht nur vorläufig" eingestellt wird. In der Gesetzesbegründung zu § 84 BRAGO ist ausgeführt, dass mit dieser Regelung "Fälle der Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung erfasst werden" (BT-Drucks. 12/6962, S. 106; Hervorh. nicht im Original) sollen. Das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorläufig" werde verwendet, "weil in zahlreichen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auch nach derartigen Einstellungen das Verfahren wieder aufgenommen werden kann" (a.a.O). Dass hieran durch die Neufassung der Nr. 4141 VV RVG etwas geändert werden sollte, lässt sich weder dem insoweit unverändert gebliebenen Wortlaut der Norm noch der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Gesetzesbegründung entnehmen. Dementspre...

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