Rz. 167

Auch der bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält die Zusätzliche Gebühr. Eine gesonderte Bestellung oder Beiordnung ist nicht erforderlich. Auch im Falle der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO entsteht für den Pflichtverteidiger durch dessen Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.[168]

[168] AG Tiergarten AGS 2015, 511 = RVGreport 2016, 20 = NJW-Spezial 2015, 733.

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