Rz. 111

Eine Zusätzliche Gebühr fällt dagegen nicht an, wenn der Verteidiger seinen Mandanten lediglich dahingehend berät, einen erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und keinen Einspruch dagegen einzulegen.[120] Siehe auch Abraten von Rechtsmitteln (Rdn 133).

[120] AG Hamburg-St. Georg 21.11.2014 – 911 C 348/14, AGS 2015, 70 = RVGreport 2015, 143 = zfs 2015, 228; LG Bad Kreuznach 7.8.2017 – 2 Qs 49/17, RVGreport 2018, 60.

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