Rz. 133

Nicht ausreichend ist ferner das Abraten, ein Rechtsmittel einzulegen.[152] Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung führen könnte. Siehe auch zum Abraten von einem Einspruch gegen einen Strafbefehl (Rdn 111).

[152] OLG Nürnberg 20.5.2009 – 2 Ws 132/09, AGS 2009, 534 = RVGreport 2009, 464 = Rpfleger 2009, 645.

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