Rz. 77

Der Verteidiger erhält nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 auch dann eine Zusätzliche Gebühr, wenn er an der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl mitgewirkt hat.

 

Rz. 78

Nicht ausreichend ist das Abraten, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.[89] Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung führen könnte.

 

Rz. 79

Eine Teilrücknahme reicht grundsätzlich nicht aus. Wird die Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf einzelne Taten beschränkt oder auf den Strafausspruch, so genügt das nicht. Eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 findet nur dann statt, wenn sich das Verfahren insgesamt erledigt.

 

Rz. 80

Dagegen reicht ausnahmsweise dann eine Teilrücknahme, wenn hierdurch das Verfahren gegen einen Mandanten abgeschlossen wird.

 

Beispiel: Gegen die beiden Mittäter A und B ist jeweils ein Strafbefehl ergangen. Beide legen hiergegen Einspruch ein. Der Verteidiger des A nimmt für diesen außerhalb der Hauptverhandlung den Einspruch gegen den Strafbefehl nach Beratung des Mandanten zurück.

Das Verfahren gegen den A ist durch die Einspruchsrücknahme endgültig abgeschlossen, sodass sein Verteidiger nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 eine Zusätzliche Gebühr aus VV 4141 erhält. Dass das Verfahren hinsichtlich des B fortgesetzt wird, ist für ihn insoweit unerheblich.

[89] AG Hamburg-St. Georg 21.11.2014 – 911 C 348/14, AGS 2015, 70 = RVGreport 2015, 143 = NJW-Spezial 2015, 123; OLG Nürnberg 20.5.2009 – 2 Ws 132/09, AGS 2009, 534 = RVGreport 2009, 464 (zum vergleichbaren Fall des Abratens von einem Rechtsmittel).

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