Rz. 144

Da in demselben Verfahrensabschnitt die Gebühren grundsätzlich nur einmal entstehen können (§ 15 Abs. 1), kann auch die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 nur einmal eintreten. Die einzige Ausnahme hiervon gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 (siehe Rdn 57).

 

Rz. 145

Wird ein Verfahren zunächst nur vorläufig eingestellt und später endgültig, dann kann die Zusätzliche Gebühr nur einmal entstehen, da bei einer vorläufigen Einstellung die Zusätzliche Gebühr nicht ausgelöst wird.

 

Beispiel: Das Gericht stellt das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a StPO vorläufig ein. Da die Geldbuße nicht gezahlt wird, wird das Verfahren wieder aufgenommen und später nach § 153 StPO eingestellt.

Da es sich bei der ersten Einstellung nach § 153a StPO lediglich um eine vorläufige Einstellung handelte, ist eine Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht entstanden. Diese ist erst durch die Einstellung nach § 153 StPO angefallen.

 

Rz. 146

Da die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 keine endgültige Einstellung voraussetzt, sondern lediglich eine nicht nur vorläufige, kann es dazu kommen, dass im Verlaufe eines Verfahrens nach Einstellung die Sache wieder aufgenommen und dann erneut eingestellt wird. Soweit die verschiedenen Einstellungen im selben Verfahrensabschnitt und damit in derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 erfolgen, entsteht gemäß § 15 Abs. 2 insgesamt nur eine einzige Zusätzliche Gebühr. Diese Zusätzliche Gebühr ist bereits mit der ersten nicht nur vorläufigen Einstellung entstanden. Die spätere Fortsetzung des Verfahrens ist insoweit irrelevant und kann die einmal verdiente Gebühr nicht entfallen lassen. Allerdings kann durch die erneute Einstellung dann keine weitere Zusätzliche Gebühr mehr entstehen.

 

Beispiel: Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wird zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdacht eingestellt. Auf die Beschwerde des Anzeigenerstatters werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. Das Verfahren wird schließlich nach § 154 StPO eingestellt, da der Beschuldigte in anderer Sache kürzlich rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bereits mit der ersten Einstellung ist die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 entstanden, da es sich bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht um eine vorläufige Einstellung handelt. Durch die spätere Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens ist diese Gebühr nicht weggefallen. Allerdings konnte diese Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 durch die erneute Einstellung nicht nochmals ausgelöst werden.

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