Rz. 57

Wird das Verfahren zunächst beendet und dann nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen und eingestellt, so kann die Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 erneut entstehen.

 

Beispiel: Gegen den Mandanten wurde im August 2017 ermittelt. Das Verfahren ist wenige Wochen später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, wobei der Verteidiger dies gefördert hat. Im Januar 2020 nimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder auf und stellt das Verfahren nunmehr nach § 153a StPO ein.

Für die Tätigkeit im Jahre 2017 erhält der Anwalt die Grundgebühr (VV 4100) sowie die Verfahrensgebühr nach VV 4104. Für seine weitere Tätigkeit im Jahre 2020 erhält der Verteidiger erneut eine Grundgebühr nach VV 4100 sowie eine Verfahrensgebühr nach VV 4104, da zwischenzeitlich mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2). Da er an beiden Einstellungen mitgewirkt hat, erhält er auch jeweils die Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1.

I. Verfahren vor Einstellung

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   114,57 EUR
Gesamt   717,57 EUR

II. Verfahren nach Wiederaufnahme

 
1. Grundgebühr, VV 4100, § 15 Abs. 5 S. 2   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104, § 15 Abs. 5 S. 2   181,50 EUR
3. Zusätzliche Gebühr, VV 4141, 4106, § 15 Abs. 5 S. 2   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   114,57 EUR
Gesamt   717,57 EUR

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