Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren…… 132,00 bis 616,00 EUR 300,00 EUR
4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag…… 132,00 bis 770,00 EUR 361,00 EUR
4134

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133……
  150,00 EUR
4135

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133……
  300,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Neben der Verfahrensgebühr nach VV 4130 erhält der Verteidiger auch im Revisionsverfahren Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (VV Vorb. 4 Abs. 3).

B. Regelungsgehalt

I. Entstehen der Terminsgebühr

 

Rz. 2

Die Gebühr entsteht, sobald der Verteidiger in der Hauptverhandlung auftritt. Auch hier ist nur erforderlich, dass er anwesend ist. Eine besondere Tätigkeit muss der Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht entfalten. Der Umfang seiner Tätigkeit kann allenfalls auf die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs. 1 Einfluss haben.

 

Rz. 3

Die Hauptverhandlung beginnt in aller Regel mit dem Vortrag des Berichterstatters (§ 351 Abs. 1 StPO). Sie endet mit der Verkündung des Urteils, einem Verweisungsbeschluss, der Einstellung des Verfahrens, der Rücknahme der Revision oder der Zurücknahme der Anklage, soweit dies im Revisionsverfahren noch möglich ist.[1]

 

Rz. 4

Die Gebühren nach VV 4132 ff. decken die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin ab. Die Vorbereitung fällt dagegen unter VV 4130. Das gilt auch für Tätigkeiten nach der Hauptverhandlung.

[1] Siehe hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 156 StPO Rn 4.

II. Weitere Hauptverhandlungstermine

1. Fortsetzungstermine

 

Rz. 5

Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4132. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung des Termins dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3).

 

Rz. 6

Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin – wie nach der BRAGO – findet nach dem RVG auch im Revisionsverfahren nicht mehr statt.

2. Erneute Hauptverhandlung

 

Rz. 7

Muss mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden, gilt wiederum VV 4132. Für die erneute Hauptverhandlung gilt dieselbe Gebühr und derselbe Gebührenrahmen wie für die übrigen Hauptverhandlungstage.

 

Rz. 8

Auch wenn die Gebühr der VV 4132 erneut entsteht, kann je nach Umfang für den zweiten Hauptverhandlungstermin allerdings eine geringere Gebühr anzusetzen sein, da der Verteidiger insoweit auf seine Vorbereitungen zur ersten Hauptverhandlung zurückgreifen kann. Hiervon kann jedoch nicht generell ausgegangen werden. Dies kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

3. Mehrere Hauptverhandlungstermine am selben Tag

 

Rz. 9

Finden dagegen an demselben Tag mehrere Hauptverhandlungstermine statt, fällt die Gebühr der VV 4132 nur einmal an.[2] Die Gebühr entsteht je Verhandlungstag, nicht je Termin.

[2] LG Hannover JurBüro 1996, 190; unzutr. AG Cottbus 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14), AGS 2017, 27 = RVGreport 2017, 61.

III. Höhe der Terminsgebühr

 

Rz. 10

Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4132). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4133). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf und mehr als acht Stunden gibt es jeweils eine zusätzliche Gebühr (VV 4134, 4135).

 

Rz. 11

Im Revisionsverfahren entstehen folgende Terminsgebühren:

 
a) für den Wahlanwalt nach VV 4132  
  Gebührenrahmen 132,00 bis 616,00 EUR
  Mittelgebühr 374,00 EUR
  und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4133)  
    Gebührenrahmen 132,00 bis 770,00 EUR
    Mittelgebühr 451,00 EUR
b) für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt  
  Festgebühr gem. VV 4132 300,00 EUR
  und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4133), Festgebühr 361,00 EUR
  dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4132 oder VV 4133 eine zusätzliche Gebühr bei  
    mehr als 5 und bis 8 Stunden (VV 4134) in Höhe von 150,00 EUR
    über 8 Stunden (VV 4135) in Höhe von 300,00 EUR.

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