Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4118

Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG……

Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
110,00 bis 759,00 EUR 348,00 EUR
4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag…… 110,00 bis 949,00 EUR 424,00 EUR
 

Rz. 1

Die Höhe der Verfahrensgebühr ist in erstinstanzlichen Verfahren je nach Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt. Hinsichtlich des Gebührentatbestands selbst ergeben sich jedoch keine Unterschiede, so dass zum Entstehen der Verfahrensgebühr und zum Abgeltungsbereich auf die Kommentierung zu VV 4106, 4107 verwiesen werden kann. Der Anwalt erhält danach:

 
in Verfahren vor dem OLG  
in Verfahren vor dem Schwurgericht  
in Verfahren vor der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG sowie  
in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören  
  a) als Wahlanwalt  
    gem. VV 4118 110,00 bis 759,00 EUR
    Mittelgebühr 434,50 EUR
    wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4113)  
      gem. VV 4119 110,00 bis 949,00 EUR
      Mittelgebühr 529,50 EUR
  b) als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt  
    Festgebühr gem. VV 4118 348,00 EUR
    wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4119)  
      Festgebühr 424,00 EUR.

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