Gesetzestext
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
4118 | Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG…… Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören. |
110,00 bis 759,00 EUR | 348,00 EUR |
4119 | Gebühr 4118 mit Zuschlag…… | 110,00 bis 949,00 EUR | 424,00 EUR |
Rz. 1
Die Höhe der Verfahrensgebühr ist in erstinstanzlichen Verfahren je nach Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt. Hinsichtlich des Gebührentatbestands selbst ergeben sich jedoch keine Unterschiede, so dass zum Entstehen der Verfahrensgebühr und zum Abgeltungsbereich auf die Kommentierung zu VV 4106, 4107 verwiesen werden kann. Der Anwalt erhält danach:
– | in Verfahren vor dem OLG | ||||
– | in Verfahren vor dem Schwurgericht | ||||
– | in Verfahren vor der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG sowie | ||||
– | in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören | ||||
a) | als Wahlanwalt | ||||
– | gem. VV 4118 | 110,00 bis 759,00 EUR | |||
– | Mittelgebühr | 434,50 EUR | |||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4113) | ||||
– | gem. VV 4119 | 110,00 bis 949,00 EUR | |||
– | Mittelgebühr | 529,50 EUR | |||
b) | als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt | ||||
– | Festgebühr gem. VV 4118 | 348,00 EUR | |||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4119) | ||||
– | Festgebühr | 424,00 EUR. |
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