Rz. 67
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt erhält daher als Geschäfts- und Verfahrensgebühr (VV 4136 bis 4139), wenn in erster Instanz entschieden hat
– das Amtsgericht nach VV 4106 | 145,00 EUR |
– die Strafkammer, die Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, nach VV 4112 | 163,00 EUR |
– das OLG, das Schwurgericht oder die Strafkammer in Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG sowie in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, nach VV 4118 | 348,00 EUR |
Rz. 68
Befindet sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß, so erhöhen sich die Gebühren, wenn in erster Instanz entschieden hat
– das Amtsgericht nach VV 4106, 4107 | 177,00 EUR |
– die Strafkammer, die Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, nach VV 4112, 4113 | 198,00 EUR |
– das OLG, das Schwurgericht oder die Strafkammer in Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG sowie in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, nach VV 4118, 4119 | 424,00 EUR |
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