Rz. 48

Zwar enthält der Unterabschnitt 4 keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet; dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Aus der pauschalen Verweisung auf die Gebühren des ersten Rechtszugs folgt, dass auch insoweit die Vorschrift der VV Vorb. 4 Abs. 4 entsprechend anwendbar ist. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so sind die Verfahrensgebühren mit Zuschlag maßgebend.[32] Unerheblich ist, ob sich der Angeklagte wegen der Verurteilung des wieder aufzunehmenden Verfahrens in Haft befindet oder in anderer Sache.[33]

 

Rz. 49

Der Anwalt erhält also, wenn in erster Instanz entschieden hat

 
– das Amtsgericht, die erhöhte Verfahrensgebühr nach VV 4106, 4107
– Gebührenrahmen 44,00 bis 399,00 EUR
– Mittelgebühr 221,50 EUR
– die Strafkammer, die Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, die erhöhte Gebühr nach VV 4112, 4113
– Gebührenrahmen 55,00 bis 440,00 EUR
– Mittelgebühr 247,50 EUR
– das OLG, das Schwurgericht oder die Strafkammer in Verfahren nach den §§ 74a und 74c GVG sowie in Verfahren vor der Jugendkammer, sofern diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören, die erhöhte Gebühr nach VV 4118, 4119
– Gebührenrahmen 110,00 bis 949,00 EUR
– Mittelgebühr 529,50 EUR
[32] So auch die Begründung zu VV 4136, BT-Drucks 14/1971, 227; Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 14.
[33] Burhoff/Volpert, RVG, VV Vorb. 4.1.4 Rn 14.

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