Rz. 16

Die Terminsgebühr der VV 4108 deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers in der Hauptverhandlung und die Vorbereitung des Termins[2] ab.

 

Rz. 17

Sonstige Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, also insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung wenn es nicht zur Gebühr nach VV 4108 kommt – etwa wegen des Ausfalls des Termins – oder Tätigkeiten nach der Hauptverhandlung, werden nicht durch VV 4108 erfasst, sondern durch die jeweilige Verfahrensgebühr. Insbesondere vorbereitende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren und Erwiderungen auf die Anklageschrift werden durch die Verfahrensgebühr nach VV 4106 abgegolten und sind bei der Terminsgebühr über die Hauptverhandlung nach VV 4108 nicht zu berücksichtigen.[3]

 

Rz. 18

Werden mehrere Hauptverhandlungstermine an einem Tag abgehalten, bleibt es bei einer Gebühr. Die Terminsgebühr entsteht je Hauptverhandlungstag, nicht je Hauptverhandlung.[4] Soweit das AG Cottbus[5] der Auffassung ist, dass zwei Terminsgebühren anfallen, wenn die Hauptverhandlung nach § 228 StPO ausgesetzt und am selben Tage noch ein neuer Hauptverhandlungstermin stattfindet, weil der Verteidiger auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet, ist dies mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Der Mehraufwand kann nur im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden.

 

Rz. 19

Anders verhält es sich, wenn das Verfahren (z.B. gegen einen Angeklagten) abgetrennt wird. Denn vom Zeitpunkt der Verfahrenstrennung an stellen ein abgetrenntes Verfahren und das Ursprungsverfahren jeweils selbstständige Verfahren dar. Bei einer Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung hat dies zur Folge, dass vom Zeitpunkt der Trennung an auch eine gesonderte Terminsgebühr für das abgetrennte Verfahren entsteht.[6] Im führenden Verfahren bleibt es dagegen bei einer Terminsgebühr.

 

Beispiel: Der Anwalt ist als Nebenklägervertreter tätig. Angeklagte sind A und B (Verfahren 1/21). In der Hauptverhandlung wird das Verfahren gegen den B als neues Verfahren (2/21) abgetrennt. Die Hauptverhandlung gegen B wird durchgeführt und B verurteilt. Das Verfahren gegen A wird ausgesetzt.

Im Verfahren 1/21 hat der Verteidiger eine Terminsgebühr verdient und ebenso im Verfahren 2/21, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten nach § 15 handelt.

[2] OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591; LG Hamburg AGS 2008, 343 = JurBüro 2008, 312; a.A. AG Koblenz AGS 2008, 346 = VRR 2008, 203.
[3] AG Koblenz AGS 2004, 484 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2005, 33.
[4] LG Hannover JurBüro 1996, 190.
[5] AG Cottbus 4.10.2016 – 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14), AGS 2017, 27 = RVGreport 2017, 61.
[6] LG Itzehoe 29.10.2007 – 42 Qs 224/07 (nachgewiesen bei www.burhoff.de).

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