1. Höhe der Gebühr

 

Rz. 14

Für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach VV 4104.

 

Rz. 15

Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich für den Wahlanwalt gemäß VV 4104 auf 44 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR.

 

Rz. 16

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 145 EUR.

 

Rz. 17

Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich die Gebühr gemäß VV 4105 auf 44 EUR bis 400 EUR; die Mittelgebühr beträgt 222 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält in diesem Fall 177 EUR.

 

Rz. 18

Wird das Ermittlungsverfahren (vorläufig) eingestellt und nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder aufgenommen, so entsteht gemäß § 15 Abs. 5 S. 2 die Gebühr nach VV 4104 erneut.

 

Rz. 19

Werden verschiedene Ermittlungsverfahren geführt, so entsteht die Gebühr nach VV 4104 mehrmals. Gleiches gilt, wenn aus einem zunächst einheitlich geführten Ermittlungsverfahren ein weiteres Verfahren abgetrennt wird (siehe Rdn 25 f.).

 

Rz. 20

Wird ein Ermittlungsverfahren um zusätzliche Tatvorwürfe erweitert, bleibt es bei einer Angelegenheit, selbst wenn die Vorwürfe jeweils eigene Tatzeiträume betreffen und zwischen den Erweiterungen ein zeitlicher Abstand von jeweils mehreren Monaten liegt.[9]

[9] Unzutreffend AG Bad Liebenwerda 28.6.2019 – 12 C 25/19, AGS 2020, 566 = RVGreport 2020, 56.

2. Abgeltungsbereich

 

Rz. 21

Durch die Gebühr nach VV 4104 wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im vorbereitenden Verfahren abgegolten.[10] Hierzu zählen insbesondere:

die Informationsaufnahme
die Besprechung mit dem Mandanten,[11]
die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten (sofern dies nicht schon durch die Grundgebühr abgegolten ist),
die Beratung des Mandanten,
das Anfertigen von Schriftsätzen,
die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Teilnahme an richterlichen oder staatsanwaltlichen Zeugenvernehmungen, etwa vor einem auswärtigen Gericht im Wege der Rechtshilfe, wobei für die Teilnahme zusätzlich die Terminsgebühr nach VV 4102 entsteht,
das Einholen eigener Sachverständigengutachten,
das Befragen von Zeugen,
die Tätigkeit im Verfahren nach § 111a StPO,
eventuelle Beschwerdeverfahren einschließlich der Beschwerde nach § 111a StPO (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a),
Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft über eine Einstellung des Verfahrens,
Verhandlungen mit dem Strafrichter über die Zustimmung zu einer Einstellung,
Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und dem Richter für den Erlass eines Strafbefehls, sofern noch kein Antrag auf Erlass des Strafbefehls des Gerichts eingegangen ist,
die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, betreffend die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung. Die zusätzliche Terminsgebühr nach VV 4102 entsteht nur, wenn auch verhandelt wird. Die Vorbereitung der Verhandlung oder Termine, in denen nicht verhandelt, sondern etwa nur verkündet wird, fallen also ausschließlich in den Anwendungsbereich der VV 4104.
 

Rz. 22

Nicht durch VV 4104 abgegolten wird die erstmalige Einarbeitung. Diese fällt in den Anwendungsbereich der VV 4100. Gleichwohl entsteht die VV 4104 zeitgleich mit der Gebühr nach VV 4100 mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information. (VV Vorb. 4 Abs. 3). Soweit zum Teil die Auffassung vertreten wurde, die Verfahrensgebühr entstehe nicht schon während der Einarbeitungsphase, sondern nur die Grundgebühr (VV 4100),[12] war dies schon nach früherem Recht unzutreffend ist. Selbstverständlich ist die Gebühr nach VV 4104 eine Betriebsgebühr. Für sie gilt VV Vorb. 4 Abs. 2: "Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information." Dass in der ersten Phase des Mandats auch eine Grundgebühr entsteht, steht der Verfahrensgebühr nicht entgegen.[13] Das hat der Gesetzgeber mit dem 2. KostRMoG durch die Neufassung der VV 4100 klargestellt (siehe VV 4100–4101 Rdn 31 ff.).

 

Rz. 23

Ebenso nicht durch VV 4104 abgegolten werden Termine nach VV 4102. Hierfür entsteht die Gebühr nach VV 4102 neben der Verfahrensgebühr.

 

Rz. 24

So wird im Privatklageverfahren die Tätigkeit in einem Sühnetermin nicht durch die Verfahrensgebühr der VV 4104 abgegolten. Hierfür gilt wiederum VV 4102 Nr. 4. Das Sühneverfahren selbst fällt dagegen in das vorbereitende Verfahren und wird durch die Gebühr nach VV 4104 abgegolten (VV Vorb. 4.2.1).

[10] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4104 Rn 12.
[11] LG Hanau AnwBl 1984, 263; LG Mannheim JurBüro 1977, 220.
[13] AG Tiergarten, Beschl. v. 17.11.2008 – (281) 34 Js 849/08 (8/08).

3. Verbindung mehrerer Verfahren

 

Rz. 25

Werden mehrere Ermittlungsverfahren bereits im vorbereitenden Verfahren verbunden, so sind mehrere Gebühren nach VV 4104 entstanden, soweit der Anwalt in jedem der verbundenen Verfahren bis zur Verbindung auch tätig war. Die Bemessung der jeweiligen Gebühren nach § 14 Abs. 1 richtet sich dann hauptsächlich nach dem Zeitpunkt der Verbindung. Bei einer frühen Ver...

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