Rz. 31

Soweit dem Bußgeldverfahren und dem Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen zugrunde liegen, entstehen die Grundgebühren nach VV 4100 und VV 5100 gesondert. Die Reihenfolge Bußgeldverfahren/Strafverfahren oder Strafverfahren/Bußgeldverfahren ist dabei unerheblich.

 

Beispiel: Ein Angestellter des Mandanten ist mit dessen Fahrzeug in einer Polizeikontrolle angehalten worden. Daraufhin wird von der Verwaltungsbehörde gegen den Mandanten als Halter ermittelt, weil das Fahrzeug nicht den Zulassungsvorschriften der StVZO entspreche (Bußgeldandrohung 70 EUR). Im Verlaufe der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der Angestellte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Daraufhin wird die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben und gegen den Mandanten wegen Verstoßes gegen § 21 StVG (Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) ermittelt.

Bußgeld- und Strafverfahren betreffen verschiedene Handlungen und Taten, so dass jetzt nicht anzurechnen ist. Die Grundgebühr im Strafverfahren entsteht anrechnungsfrei.

I. Bußgeldverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 5100   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 5103   176,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 306,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 VV   58,14 EUR
Gesamt   364,14 EUR

II. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Zusätzliche Verfahrensgebühr, VV 4141, 4104   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 603,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   114,57 EUR
Gesamt   717,57 EUR

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