Rz. 1

Die Gebühren für das vorbereitende Verfahren sind im Unterabschnitt 2 geregelt. Hier finden sich nur die Verfahrensgebühr (VV 4104) und die Verfahrensgebühr mit Zuschlag (VV 4105). Daneben fällt hier immer die Grundgebühr als Allgemeine Gebühr an (siehe VV 4100–4101 Rdn 35 f.). Zudem können die allgemeine Terminsgebühr nach VV 4102 anfallen sowie zusätzliche Gebühren nach den VV 4141 ff.

 

Rz. 2

Die Gebühr nach VV 4104 entsteht nur im vorbereitenden Ermittlungsverfahren. Sie entsteht nicht in einem Rehabilitierungsverfahren.[1]

[1] KG AGS 2015 = JurBüro 2015, 520; OLG Jena RVGreport 2012, 152 = JurBüro 2012, 145.

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