Rz. 16

Im Verfahren vor dem BPatG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt oder Patentanwalt beigeordnet werden (§§ 129 ff. PatG). Gegen einen Beschluss des BPatG, mit dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (§ 135 Abs. 3 S. 1 PatG). Die Beschwerde kann aber als Gegenvorstellung zu werten sein.[18]

 

Rz. 17

Entsprechende Regelungen finden sich in § 21 Abs. 2 GebrMG, § 11 Abs. 2 HalblSchG, § 24 DesignG sowie § 36 SortenSchG. Der Verweis in § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG auf die ZPO betrifft auch die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe.[19] Mit Wirkung zum 1.1.2014 wurde § 81a MarkenG eingeführt; er stellt ausdrücklich klar, dass in Verfahren vor dem Patentgericht einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.

[18] BPatG 11.12.2008 – 19 W (pat) 40/08.

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