Rz. 14

Die Kostenerstattung richtet sich in Beschwerdeverfahren vor dem BPatG nach § 80 PatG, § 71 MarkenG, § 18 Abs. 2 S. 1 GebrMG, § 23 Abs. 4 S. 5 DesignG, §§ 34, 36 SortenSchG (Billigkeitsentscheidung). Dabei ist zunächst festzustellen, wer nach den Regeln der ZPO die Kosten zu tragen hätte; sodann ist zu prüfen, ob die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen sind sämtliche relevanten Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. § 93 ZPO ist entsprechend anwendbar.[17] Soweit danach eine Kostenerstattung angeordnet wird, finden gemäß § 80 Abs. 5 PatG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren sowie die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechende Anwendung.

 

Rz. 15

Zuständig für die Kostenfestsetzung ist der Rechtspfleger beim BPatG, § 23 Abs. 1 Nr. 12 RPflG.

[17] BPatG 23.7.2008 – 5 W (pat) 13/07.

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