Rz. 154
In den Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem BGH finden gemäß §§ 121 Abs. 2 S. 2, 122 Abs. 4 PatG die Vorschriften der ZPO über Prozesskosten entsprechende Anwendung, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert.
Rz. 155
In den Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH sind bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen (§ 109 Abs. 1 S. 2 PatG);[57] im Übrigen ist gemäß § 109 PatG, § 90 MarkenG,[58] § 18 Abs. 4 GebrMG, §§ 35, 36 SortenSchG, § 4 Abs. 4 HalblSchG eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Wird keine solche getroffen, gilt der Grundsatz der Kostentragung durch die Beteiligten (§ 90 Abs. 1 MarkenG).
Rz. 156
Ist die Sache vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen worden, kann vom BPatG auch eine Entscheidung über die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Gerichtskosten getroffen werden, wobei eine Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG möglich ist.[59]
Rz. 157
Zuständig für die Kostenfestsetzung ist der Rechtspfleger beim BPatG; dies gilt auch – wie nach bisheriger Rechtslage unter der Geltung des Warenzeichengesetzes (WZG) – im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren. Das bisherige Fehlen eines Verweises in § 23 Abs. 1 Nr. 12 RPflG auf § 90 Abs. 4 MarkenG beruhte auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen des Gesetzgebers[60] und ist durch Art. 3 Nr. 5b des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13.12.2001 beseitigt worden.
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