Rz. 19

Lässt sich eine Partei im Verfahren der Rechtsbeschwerde durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, erhöht sich die Verfahrensgebühr der VV 3506 gem. VV 3508 auf 2,3 – vorbehaltlich einer Ermäßigung nach VV 3507 (siehe Rdn 28).

 

Rz. 20

Eine (gesonderte) Gebühr nach VV3506 entsteht jedoch nicht, wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird. Es bleibt dann bei den Gebühren eines Revisionsverfahrens.[8]

 

Rz. 21

Zwar braucht der Beschwerdegegner keinen am BGH zugelassenen Anwalt, da dieser keine Stellungnahme abgeben muss und der BGH auch Rechtsausführungen eines nicht postulationsfähigen Anwalts zur Kenntnis zu nehmen hat. Dennoch muss für den Anwalt des Beschwerdegegners ebenfalls die Erhöhung auf 2,3 gelten, wenn er am BGH zugelassenen ist.

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