Rz. 24

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind grundsätzlich zu erstatten. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen, ist nur eine 1,0-Gebühr (VV 3505) erstattungsfähig, da es weder eines Abweisungsantrags noch eines Kostenantrags bedarf.[1] Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde also zunächst eingelegt, aber vor ihrer Begründung zurückgenommen, so gilt hinsichtlich der Kostenerstattung nichts anderes als bei Rücknahme einer nicht begründeten Berufung[2] oder nicht begründeten Revision.[3] In beiden Fällen hat der BGH für den Rechtsmittelgegner jeweils nur eine reduzierte Gebühr als erstattungsfähig anerkannt, da es vor Begründung des Rechtsmittels nicht erforderlich sei, einen eigenen Sachantrag (Zurückweisung des Rechtsmittels) zu stellen.

[1] OLG Hamburg AGS 2003, 539 m. Anm. N. Schneider = MDR 2003, 1261.
[3] BGH 17.12.2002 – X ZB 27/02, AGS 2003, 221 m. Anm. Madert u. N. Schneider = NJW 2003, 1324.

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