Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 26.05.2003; Aktenzeichen 411 O 120/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 26.5.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie erweist sich jedoch nicht als begründet.

Mit Recht hat der Rechtspfleger des LG für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH lediglich eine 10/10 Prozessgebühr festgesetzt.

Nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO erhält der Anwalt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Gebühren des § 31 BRAGO. Entsprechend § 11 Abs. 1 S. 5 BRAGO erhöht sich im Verfahren vor dem BGH die Prozessgebühr um 10/10. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO ist hier jedoch nur die halbe Prozessgebühr festzusetzen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vor Stellung von Anträgen und vor Einreichung einer Beschwerdebegründung zurückgenommen. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Zurücknahme von Revisionen entschieden, dass in derartigen Fällen der Revisionsbeklagte nur eine halbe Prozessgebühr erstattet erhält (BGH, Beschl. v. 17.12.2002 – X ZB 27/02, MDR 2003, 414 = BGHReport 2003, 355 = NJW 2003, 1324). Die für diese Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte sind auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragbar:

Es konnte der Beklagten auch kostenrechtlich nicht verwehrt werden, sich sofort nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde anwaltlich vertreten zu lassen. Der Zurückweisungsantrag war indessen nicht notwendig im erstattungsrechtlichen Sinn (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO), da die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde schon wegen der fehlenden Begründungsschrift noch nicht feststand.

Auch für den Verlustigkeits- und Kostenantrag der Beklagten nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde fällt keine erstattungsfähige Gebühr mehr an. Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer auf die bisherige Kommentierung zu § 37 Nr. 7 BRAGO gestützten Argumentation, dass die Entscheidung nunmehr von Amts wegen gefällt wird (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO), so dass ein Antrag erstattungsrechtlich nicht notwendig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Daniels

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105940

MDR 2003, 1261

AGS 2003, 539

KammerForum 2004, 60

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