Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde nach der ZPO ist in § 574 Abs. 1 ZPO geregelt. Im Verfahren ist die Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt grundsätzlich vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO).

 

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist gegeben, wenn dies in der ZPO vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Voraussetzung ist, dass die Rechtsbeschwerde auch statthaft ist. Die Zulassung allein genügt nicht, wenn eine Rechtsbeschwerde wie z.B. im Streitwertfestsetzungsverfahren[1] oder im Verfahren gegen den Kostenansatz[2] gar nicht gegeben ist.[3]

 

Rz. 6

Ungeachtet dessen entsteht die Gebühr nach VV 3502 auch im Falle einer unstatthaften Beschwerde,[4] und zwar sowohl für den Anwalt des Beschwerdeführers als auch für den des Beschwerdegegners. Das Gebührenrecht fragt nicht danach, ob ein Antrag oder ein Rechtsmittel statthaft oder zulässig ist. Auch unstatthafte und unzulässige Anträge lösen Gebühren aus. Eine andere Frage ist allerdings, ob der Anwalt des Beschwerdeführers die Gebühr durchsetzen kann oder ob dem nicht ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers entgegensteht. Jedenfalls für den Anwalt des Beschwerdegegners entsteht eine durchsetzbare Gebühr nach VV 3502, die auch erstattungsfähig ist, soweit eine Kostenerstattung nicht ausgeschlossen ist (siehe Rdn 28 f.).

 

Rz. 7

Während der BGH bei Tätigkeiten eines nicht am BGH zugelassenen Anwalts in Revisions- und Nichtzulassungsverfahren die Auffassung vertritt, ein nicht zugelassener Anwalt könne die vorgesehene Verfahrensgebühr nicht verdienen, sondern sei auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit angewiesen (siehe VV 3506–3509 Rdn 21), wird diese Frage im Rahmen der VV 3502 bislang offenbar nicht problematisiert, obwohl hier die Rechtslage die gleiche ist.

 

Rz. 8

Geht man unzutreffenderweise mit dem BGH davon aus, dass in Rechtsbeschwerdeverfahren, in denen sich eine Partei durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen muss, Voraussetzung für den Gebührenanfall sei, dass die Partei tatsächlich auch einen am BGH zugelassenen Anwalt beauftragt,[5] dann müsste man auch hier als unbeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die Zulassung des Anwalts fordern. Für Tätigkeiten eines nicht am BGH zugelassenen Anwalts dürfte man dann entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu VV 3208 und 3508 nur eine Einzeltätigkeit nach VV 3403 annehmen, die man bei vorzeitiger Erledigung in analoger Anwendung des § 15 Abs. 6 auf 0,5 ermäßigen müsste.

 

Rz. 9

Zutreffend ist es jedoch, den Gebührentatbestand der VV 3502 auch auf den nicht am BGH zugelassenen Anwalt anzuwenden, da das Gebührenrecht nicht nach Zulässigkeit einer Prozesshandlung fragt. Der nicht am BGH zugelassene Anwalt erhält daher ebenfalls die Vergütung nach VV 3502, 3503. Eine andere Frage ist, ob der Anwalt diese Gebühr gegenüber seinem Auftraggeber durchsetzen kann oder ob er sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er auf die fehlende Zulassung nicht hingewiesen hat. Dies wird in aller Regel aber nur den Anwalt des Antragstellers betreffen. Für den Anwalt des Antragsgegners, der sich gegen eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde wehrt, dürfte man eine Zulassung nicht verlangen können; jedenfalls kann er auch ohne Zulassung sinnvolle Tätigkeit entfalten, z.B. wenn er auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels hinweist.

[1] BGH 4.11.2003 – KZB 24/03, AGS 2004, 120; BGHR GKG § 25 Abs. 3 S. 1.
[3] Und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerde im Namen der Partei erfolgt (BGH 28.2.2002 – IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432; BGH 18.12.2002 – IX ZB 553/02, BRAGOreport 2003, 56) oder im eigenen Namen des Rechtsanwalts (BGH 30.4.2003 – V ZB 19/03, BRAGOreport 2003, 163; BAG AGS 2003, 318).
[4] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3502 Rn 8.
[5] So Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3502 Rn 6.

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