Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatzverfahren. Rechtsmittel

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Kostenansatzverfahren ist weder eine Rechtsbeschwerde noch eine weitere Beschwerde, auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft.

 

Normenkette

KostO § 14 Abs. 3 S. 4

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 26.02.2003)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Gebühren werden nicht erstattet.

 

Gründe

Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, MDR 2003, 229).

Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft, weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Beschwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO.

 

Unterschriften

Wenzel, Krüger, Klein, Gaier, Schmidt-Räntsch

 

Fundstellen

BRAGOreport 2003, 163

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