Rz. 15

Nach VV 3502 erhält der Anwalt im Verfahren über die Rechtsbeschwerde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0. Eine angemessene Vergütung ist damit aber insbesondere in Anbetracht der erheblichen Arbeit und Verantwortung nicht gegeben.

 

Rz. 16

Soweit eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt erforderlich ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO, § 114 Abs. 2 FamFG), tritt hier – im Gegensatz zu den VV 3208, 3508 – keine Gebührenerhöhung ein. Es bleibt bei dem Gebührensatz von 1,0.

 

Rz. 17

Sofern der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig wird, erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (VV 1008), höchstens um 2,0.

 

Rz. 18

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich die Gebühr der VV 3502 auf eine 0,5-Gebühr (VV 3503). Die Anm. zu VV 3201 zur vorzeitigen Beendigung (Anm. S. 1 Nr. 1 zu VV 3201) und zur Miteinbeziehung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht anhängiger Ansprüche (Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3201) gelten entsprechend (Anm. zu VV 3503). Auch die Anrechnungsbestimmung in Anm. Abs. 2 zu VV 3201 gilt entsprechend, wenn also im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolglos versucht wird, nicht anhängige Ansprüche in eine Einigung mit einzubeziehen und diese Ansprüche später in einem anderen Verfahren anhängig gemacht werden.

 

Rz. 19

Hinzukommen kann eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3516. Diese Terminsgebühr war in der ursprünglichen Fassung des RVG nicht enthalten. Erst mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz, in Kraft getreten zum 1.1.2005) ist VV 3516 dahin gehend erweitert worden, dass die Terminsgebühr auch in den Verfahren nach VV 3502 anfallen kann.

 

Rz. 20

Da im Verfahren der Rechtsbeschwerde weder eine mündliche Verhandlung noch ein anderweitiger gerichtlicher Termin vorgesehen ist, kommt insoweit nur VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 in Betracht, nämlich die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber.

 

Rz. 21

Soweit der BGH früher – insbesondere zur Nichtzulassungsbeschwerde angenommen hat, die Terminsgebühr bei Besprechungen sei ausgeschlossen, wenn – wie hier – im Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei,[7] war dies schon nach der früheren Gesetzesfassung unzutreffend. Der BGH hatte verkannt, dass es für Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. nicht darauf ankam, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht. Jetzt ist dies durch die Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ohnehin klargestellt (siehe VV Vorb. 3 Rdn 139 ff.). Die Terminsgebühr kann daher auch bei Vermeidungs- oder Erledigungsbesprechungen entstehen.

 

Rz. 22

Möglich ist des Weiteren auch noch eine Einigungsgebühr (VV 1000). Da die Rechtsbeschwerde in VV 1004 nicht erwähnt ist, verbleibt es hier bei einer 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1003.[8]

 

Rz. 23

Daneben erhält der Anwalt für die Rechtsbeschwerde auch Erstattung seiner Auslagen, insbesondere eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002.

[8] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1003, 1004 Rn 59; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 1004 Rn 17.

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