Rz. 1

VV 3501 und 3515 betreffen ausschließlich Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und Erinnerung, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG nicht und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).

 

Rz. 2

VV 3501 und 3515 betreffen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und Erinnerung, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), soweit in VV Teil 3 Abschnitt 5 keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Besondere Gebühren sind zum einen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3a) vorgesehen für Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 299). Besondere Gebühren sind darüber hinaus nach VV 3511 und 3517 für Verfahren über die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht und nach VV 3512 und 3518 für Verfahren über die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht bestimmt. Alle anderen Beschwerden etwa bei einer Rechtswegbeschwerde,[1] werden ebenso wie alle Arten von Erinnerungen (auch Anträge auf gerichtliche Entscheidung) und Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz ausschließlich von VV 3501 und 3515 erfasst.

 

Rz. 3

Dies gilt etwa auch für die Vertretung in einer Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor dem Landessozialgericht vertritt, wenn der Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß SGG stellt. Die Vertretung in dieser Angelegenheit wird nicht von der Verfahrensgebühr für das Hauptsacheverfahren umfasst.[2] Angesichts der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 und der Schaffung eines eigenen Gebührentatbestands in sozialgerichtlichen Verfahren durch VV 3501 ist die früher zu § 116 BRAGO vertretene Auffassung, dass alle Nebenverfahren wie auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind, nicht mehr aufrecht zu erhalten.[3]

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