Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

 

Orientierungssatz

In einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs 2 SGG sind die Gebühren nach Nr 3501 VV RVG festzusetzen.

 

Tenor

Auf die Erinnerung vom 08.10.2007 wird der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 25.09.2007 abgeändert. Die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 842,52 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.06.2007 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Rechnung gestellten Gebühren.

Im zu Grunde liegenden Verfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Antragsschrift umfasste 3 Seiten. Auf Nachfrage des Gerichts wurde außerdem unter anderem eine Kopie des Aufenthaltstitels des Antragstellers zur Gerichtsakte gereicht. Die Antragsgegnerin hatte den Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschieden, sondern vom Antragsteller unter anderem eine Bescheinigung gefordert, der zu Folge sein Umzug nach Aachen notwendig war, da sie der Auffassung war, diese Bescheinigung wegen des ausländerrechtlichen Status des Antragstellers zu benötigen.

Dem Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig Leistungen zu bewilligen, wurde vom SG Aachen mit Beschluss vom 28.11.2006 fast vollständig stattgegeben (nur die Kosten der Unterkunft wurden um 36,00 EURO reduziert). Da die Antragsgegnerin hierauf keine Leistungen auszahlte, wurde der Beschluss auf einen mit einer 3-seitigen Begründung versehenden Antrag des Antragstellers am 13.12.2006 in einen Beschluss mit bezifferten Tenor geändert und dem Antragsteller eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung übersandt.

Die Antragsgegnerin legte gegen den Beschluss des SG Aachen Beschwerde ein. Sie begründete diese dahingehend, dass der Antragsteller, der syrischer Staatsangehöriger ist, nach B. gezogen war, obwohl in seiner Aufenthaltserlaubnis die Auflage "Wohnsitznahme nur in der Gemeinde C. gestattet" vermerkt war und er aus diesem Grund keine Leistungen nach dem SGB II in Aachen beziehen könne. Außerdem wurde beantragt, die sofortige Vollziehung des Beschlusses gemäß § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen. Das SG Aachen half der Beschwerde nicht ab.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens beim Landessozialgericht erstellte der Klägerbevollmächtigte eine rund 4-seitige Beschwerdeerwiderung, in der er beantragte, beide Anträge der Antragsgegnerin abzuweisen. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, wurde vom LSG mit Beschluss vom 11.01.2007 abgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 23.01.2007 wurden der Antragsgegnerin außerdem die Kosten für das Aussetzungsverfahren auferlegt.

Es folgte ein weiterer 2-seitiger Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten nach Akteneinsicht, in welchem er unter anderem mitteilte, dass die Wohnsitzauflage aus der Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers auf eine entsprechendes Verfahren bei der Ausländerbehörde B. entfernt worden sei. Hierauf folgten weitere kürzere Schriftsätze. Da die Antragsgegnerin mitteilte, dass der Leistungsversagungsgrund nunmehr weggefallen sei, erklärten die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden vom LSG Nordrhein-Westfalen - nach weiteren Schriftsätzen des Antragstellerbevollmächtigten - mit Beschluss vom 25.05.2007 der Antragsgegnerin auferlegt.

Am 08.06.2007 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, folgende Kosten (nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Antragstellung) festzusetzen:

Eilverfahren beim SG Aachen

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 350,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO 16 % Umsatzsteuer 59,20 EURO Summe 429,20 EURO

Aussetzungsverfahren beim LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 250,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO 16 % Umsatzsteuer 51,30 EURO Summe 321,30 EURO

Beschwerdeverfahren beim LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 400,00 EURO Einigungs- oder Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV RVG 250,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO 16 % Umsatzsteuer 127,30 EURO Summe 797,30 EURO

Insgesamt forderte er somit einen Betrag von 1.547,80 EURO. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle setzte - nach vorheriger Anhörung - die Kosten mit Beschluss vom 25.09.2007 wie folgt fest:

Verfahren vor dem SG Aachen

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 208,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO Verfahren vor dem LSG NRW

Verfahrensgebühr Nr. 3501 VV RVG 160,00 EURO Einigungs- oder Erledigungsgebühr Nr. 1007 VV RVG 250,00 EURO Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EURO Zwischensumme 658,00 EURO 19 % Umsatzsteuer 125,02 EURO Summe 783,02 EURO

Die Verfahrensgebühr in der ersten Instanz wurde gekürzt, da es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehande...

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