Rz. 8

Auch hier gilt die Reduzierung nach Nr. 1, wobei hier nur die zweite Alternative denkbar ist. Soweit noch kein Verfahrensbevollmächtigter für das Rechtsmittelverfahren bestellt ist, wird der Anwalt diesem wohl auch schwerlich gutachterliche Äußerungen zukommen lassen können. In Betracht kommt daher nur die zweite Alternative, dass sich der Auftrag erledigt, bevor die gutachterlichen Äußerungen dem Rechtsmittelanwalt zugesandt werden. In diesem Fall reduziert sich die Gebühr nach Anm. zu VV 3400 auf höchstens 0,5 bei Wertgebühren und bei Betragsrahmengebühren auf höchstens 250 EUR. VV 1008 ist allerdings auch hier zu berücksichtigen.

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