Rz. 28

Diese Variante setzt nur voraus, dass der Anwalt den Schriftsatz angefertigt hat. Er muss ihn weder selbst unterzeichnet noch eingereicht haben. Es kommt hier nicht einmal darauf an, ob der Schriftsatz überhaupt eingereicht worden ist. Der Tatbestand ist vollendet, wenn der Anwalt den Schriftsatz ausgefertigt und seinem Auftraggeber ausgehändigt hat.[38]

 

Beispiel: Der Anwalt fertigt auftragsgemäß ein Befangenheitsgesuch auf dem Briefkopf des Mandanten und übergibt ihm dieses. Der Mandant entschließt sich jedoch dazu, den Befangenheitsantrag nicht zu stellen und reicht den Schriftsatz nicht ein.

Dem Anwalt steht eine Gebühr nach VV 3403 zu, da diese verdient ist, sobald der Schriftsatz dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.

 

Rz. 29

Zum Anfertigen reicht es auch aus, dass der Anwalt ein Formular verwendet oder einen Standardschriftsatz. Eine besondere geistige Leistung des Anwalts ist hier nicht erforderlich. Der Umfang der Tätigkeit wird hier durch die möglicherweise reduzierte Gebühr nach VV 3404 angemessen berücksichtigt.[39] Es reicht dagegen nicht aus, dass der Anwalt einen fremden Schriftsatz verwendet, sofern er ihn nicht einreicht (siehe Rdn 20).[40]

[38] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 37.
[39] Hansens, BRAGO, § 56 Rn 5.
[40] Hansens, BRAGO, § 56 Rn 5.

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