Rz. 25

Das Einreichen eines Schriftsatzes setzt voraus, dass dieser bei Gericht eingeht. Erfasst wird insoweit nicht nur das Einreichen eigener Schriftsätze, sondern auch fremder Schriftsätze.[33] Für das Einreichen reicht es aus, wenn der Rechtsanwalt fremde Schriftsätze einreicht und hierfür ein Mindestmaß an Verantwortung übernimmt, etwa durch ein Begleitschreiben[34] oder eine vorherige Überprüfung des Inhalts[35] oder durch die Gewähr für einen fristgerechten Eingang bei Gericht.

 

Rz. 26

Unerheblich ist, ob der Anwalt mit dem Inhalt einverstanden ist und ihn billigt. Der Anwalt muss auch nicht die Verantwortung für den Inhalt übernehmen.[36] Es reicht aus, dass er sich verpflichtet, den Schriftsatz einzureichen. Zumindest für den körperlichen Eingang ist er dann nämlich verantwortlich und haftbar, so dass er Anspruch auf eine Vergütung hat.

 

Beispiel: Der Mandant hat einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nebst Wiedereinsetzungsantrag selbst verfasst und bittet den Anwalt, den Schriftsatz zu prüfen und einzureichen. Der Anwalt rät davon ab, den Schriftsatz einzureichen. Der Mandant besteht jedoch darauf, dass der Schriftsatz eingereicht wird.

Der Anwalt verdient eine Gebühr nach VV 3403.

 

Rz. 27

Die bloße körperliche Mitnahme und Abgabe eines fremden Schriftsatzes, also die bloße Botentätigkeit, reicht dagegen nicht aus, um eine Gebühr nach VV 3403 entstehen zu lassen.[37]

[33] Hansens, BRAGO, § 56 Rn 4.
[34] Hansens, BRAGO, § 56 Rn 4.
[35] Schumann/Geißinger, § 56 Rn 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 37.
[36] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 37.
[37] Hansens, BRAGO, § 56 Rn 4; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 37.

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