Rz. 76

Der Terminsvertreter kann darüber hinaus auch eine Einigungsgebühr (VV 1000, 1003, 1004; VV 1005, 1006) verdienen.[21] Voraussetzung hierfür ist, dass er an dem Zustandekommen einer Einigung mitgewirkt hat und ihm hierzu ein Auftrag erteilt worden war. Der Auftrag kann im Voraus erteilt werden. Er kann dahin gehen, dass der Terminsvertreter innerhalb eines bestimmten Rahmens versuchen soll, eine Einigung herbeizuführen, und diese dann auch herbeiführt.

 

Rz. 77

Die Einigungsgebühr verdient der Terminsvertreter aber auch dann, wenn er zunächst ohne Auftrag eine Einigung abschließt und die Partei nachträglich seine Tätigkeit genehmigt.

 

Beispiel 1: Der Terminsvertreter schließt eine Einigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs, die die Partei nicht widerruft.

 

Beispiel 2: In der mündlichen Verhandlung handelt der Terminsvertreter einen Einigungsvorschlag aus, den er weiterleitet und der dann anschließend durch den Verfahrensbevollmächtigten abgeschlossen wird.

 

Rz. 78

Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich bei Wertgebühren auf 1,0, soweit die Einigung anhängige Ansprüche betrifft (VV 1003), soweit die Gegenstände im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig sind, auf 1,3 (VV 1004) und auf 1,5, soweit nicht anhängige Ansprüche in die Einigung mit einbezogen werden (VV 1000).

[21] OLG München AGS 2008, 52 u. 102 = RVGreport 2007, 392 = JurBüro 2007, 595.

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