Rz. 140

War der Verkehrsanwalt zuvor beratend tätig, so ist die Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 2 auf die Verkehrsanwaltsgebühr anzurechnen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Hatte der Verkehrsanwalt außergerichtlich eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 oder VV 2303 verdient, so ist diese nach VV Vorb. 3 Abs. 4 auch auf die Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 anzurechnen, und zwar zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,75.

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