Rz. 74

Auf die Verkehrsanwaltsgebühr sind sämtliche Gebühren anzurechnen, die auch auf die jeweilige Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten anzurechnen wären, also eine eventuell zuvor verdiente Ratsgebühr (§ 34 Abs. 2), eine Geschäftsgebühr – allerdings nur zur Hälfte, höchstens zu 0,75 (VV Vorb. 3 Abs. 4) –, die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren, gleich ob als Antragstellervertreter oder Antragsgegnervertreter verdient (Anm. zu VV 3305; Anm. zu VV 3307). Dies kann letztlich dazu führen, dass dem Verkehrsanwalt nach Anrechnung keine zusätzlichen Gebühren im Rechtsstreit mehr verbleiben.

 

Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, ein Mahnverfahren über 15.000 EUR einzuleiten. Der Antragsgegner legt Widerspruch ein, worauf die Sache an das auswärtige Gericht abgegeben wird. Dort wird ein Prozessbevollmächtigter bestellt. Der Mahnanwalt wird als Verkehrsanwalt beauftragt.

Er erhält folgende Vergütung:

 
1. 1,0-Mahnverfahrensgebühr, VV 3305   718,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 738,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   140,22 EUR
Gesamt   878,22 EUR
1. 1,0-Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400   718,00 EUR
2. gem. Anm. zu VV 3305 anzurechnen   – 718,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR
 

Rz. 75

Auch dann wenn der Verkehrsanwalt zuvor im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren (VV 3335) tätig war, erhält er die Gebühren nur einmal, da das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren und das Verfahren für das Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, gemäß § 16 Nr. 2 dieselbe Angelegenheit sind und dort die Vergütung nur einmal entstehen kann.

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