Rz. 37

Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkreises; Prozessführung und die damit verbundene Beratung sind ja vom Prozessbevollmächtigten wahrzunehmende Aufgaben.[30] Die Vorschrift stellt damit eine Akzessorietät zur Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten her. Entgegen dem Wortlaut gilt diese Abhängigkeit jedoch nicht uneingeschränkt.

 

Rz. 38

So erhält der Verkehrsanwalt die Gebühr nach VV 3400 auch dann, wenn noch gar kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist, sondern dieser erst noch bestellt werden soll. Der Verkehrsanwalt erhält dann eine Gebühr in der Höhe, in der ein bereits bestellter Verfahrensbevollmächtigter die Verfahrensgebühr erhalten hätte, allerdings entsteht diese Gebühr wegen vorzeitiger Erledigung gemäß VV 3405 Nr. 1 nur zur Hälfte.

 

Beispiel: Die in München wohnende Partei beauftragt einen Anwalt, für einen vor dem LG Köln zu führenden Rechtsstreit dort einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen und zu unterrichten. Bevor es zur Bestellung des Kölner Prozessbevollmächtigten kommt, erledigt sich die Angelegenheit.

Der Münchener Anwalt war bereits als Verkehrsanwalt beauftragt. Da sein Auftrag sich vorzeitig erledigt hat, erhält er nach VV 3405 Nr. 1 eine 0,5-Verkehrsanwaltsgebühr.

 

Rz. 39

Im Übrigen ist für Gebühren erhöhende oder Gebühren mindernde Merkmale danach zu unterscheiden, ob es sich um persönliche oder sachliche Merkmale handelt.

[30] BPatG 19.10.2010 – 27 W (pat) 78/10.

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