Rz. 57

Der Gegenstandswert der Verkehrsanwaltsgebühr bestimmt sich nicht nach dem Wert der Verfahrensgebühr, sondern nach dem Wert der Gegenstände, hinsichtlich deren der Verkehrsanwalt tätig werden soll. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten kann daher höher liegen.

 

Beispiel: Der in Stuttgart wohnende Beklagte ist vor dem LG Düsseldorf verklagt worden. Er hat für die Abwehr der Klage einen Düsseldorfer Anwalt als Prozessbevollmächtigten bestellt, den er selbst informiert. Später erhebt er Widerklage und beauftragt hinsichtlich der Widerklage einen ortsansässigen Anwalt als Verkehrsanwalt.

Die Verfahrensgebühr des Düsseldorfer Anwalts berechnet sich aus der Summe von Klage und Widerklage (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Der Gegenstandswert für die Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 bemisst sich jedoch nur nach dem Wert der Widerklage, da der Verkehrsanwalt für die Klage keinen Auftrag hat.

 

Rz. 58

Zu einem geringeren Gegenstandswert für den Verkehrsanwalt kann es auch dadurch kommen, dass er den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten nur für einen von mehreren Streitgenossen führt, der nicht am gesamten Prozessstoff beteiligt ist.[34]

 

Rz. 59

Möglich ist aber auch, dass der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr niedriger liegt als der für die Verkehrsanwaltsgebühr.

 

Beispiel: Die in Köln wohnende Partei will vor dem LG Bremen Klage auf Zahlung von 10.000 EUR erheben und beauftragt einen Kölner Anwalt, der mit dem in Bremen noch zu bestellenden Prozessbevollmächtigten den Verkehr führen soll. Bevor es zur Bestellung des Bremer Anwalts kommt, zahlt der Gegner 4.000 EUR. Der Bremer Anwalt wird nur noch mit einer Klage über 6.000 EUR beauftragt.

Die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten (VV 3100) berechnet sich nach dem Wert der Klage (6.000 EUR). Der Verkehrsanwalt erhält dagegen seine Vergütung aus 10.000 EUR. Aus 6.000 EUR entsteht eine 1,0-Gebühr gemäß VV 3400, 3100 und aus 4.000 EUR eine 0,5-Gebühr nach VV 3405 Nr. 1. Zu beachten ist § 15 Abs. 3.

I. Prozessbevollmächtigter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 6.000 EUR)   507,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3102 (Wert: 6.000 EUR)   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR

II. Verkehrsanwalt

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3100 (Wert: 6.000 EUR)   390,00 EUR
2. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3405 Nr. 1, 3100 (Wert: 4.000 EUR)   139,00 EUR
  (die Grenze des. § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,0 aus 10.000 EUR = 614 EUR ist nicht überschritten)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 549,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   104,31 EUR
Gesamt   653,31 EUR
[34] Hansens, BRAGO, § 52 Rn 11.

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