Rz. 70

Der Verkehrsanwalt kann auch zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr nach VV 3400, 3101 Nr. 1 verdienen, wenn unter seiner Vermittlung eine Einigung protokolliert wird. Zu beachten ist dann § 15 Abs. 3.

 

Beispiel: Ein Münchener Anwalt wird als Verkehrsanwalt für einen Rechtsstreit vor dem LG Bremen (Wert 6.000 EUR) beauftragt. In der mündlichen Verhandlung wird eine Einigung protokolliert, in die auch weitere nichtanhängige 4.000 EUR einbezogen werden. Der Verkehrsanwalt hatte auch hinsichtlich der nicht anhängigen 4.000 EUR den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten geführt.

Der Verkehrsanwalt erhält:

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3100 (Wert: 6.000 EUR)   390,00 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3101 Nr. 1 (Wert: 4.000 EUR)   222,40 EUR
  (die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,0 aus 10.000 EUR = 614 EUR ist nicht überschritten)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 632,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,16 EUR
Gesamt   752,56 EUR
 

Rz. 71

Verhandeln die Parteien (auch) über Ansprüche, die in dem betreffenden Rechtsstreit nicht anhängig sind, so erhält auch der Verkehrsanwalt zusätzlich eine Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 i.V.m. VV 3101 Nr. 2, sofern er auch insoweit den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten geführt hat. Die Höhe der beiden Verkehrsanwaltsgebühren darf wiederum insgesamt nicht eine volle Gebühr aus dem Gesamtwert überschreiten (§ 15 Abs. 3).[43]

 

Beispiel: Ein Münchener Anwalt wird als Verkehrsanwalt für einen Rechtsstreit vor dem LG Bremen (Wert 6.000 EUR) beauftragt. In der mündlichen Verhandlung versuchen sich die Parteien unter Mitwirkung ihrer Prozessbevollmächtigten auch über weitere 4.000 EUR zu einigen; die Einigungsverhandlungen scheitern. Der Verkehrsanwalt hatte auch hinsichtlich der nicht anhängigen 4.000 EUR den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten geführt.

Der Verkehrsanwalt erhält:

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3100 (Wert: 6.000 EUR)   390,00 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3101 Nr. 2 (Wert: 4.000 EUR)   222,40 EUR
  (die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,0 aus 10.000 EUR = 614 EUR ist nicht überschritten)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 632,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,16 EUR
  Gesamt   752,56 EUR
[43] OLG Frankfurt JurBüro 1981, 396.

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