Rz. 145

Neben der Gebühr nach Anm. zu VV 3400 kann der übersendende Anwalt – ebenso wie der Verkehrsanwalt nach VV 3400 – auch weitere Gebühren erhalten, insbesondere die Gebühren nach VV 3401 und VV 3403 (zur Berechnung der Gesamtvergütung nach § 15 Abs. 6 siehe Rdn 72).

 

Rz. 146

Auch eine Einigungsgebühr ist möglich, kommt in der Praxis allerdings kaum vor.

 

Beispiel: Der übersendende Anwalt erarbeitet in seiner Stellungnahme einen Einigungsvorschlag, den der Rechtsmittelanwalt der Gegenseite unterbreitet und der dann auch zustande kommt.

Da der übersendende Anwalt am Einigungsabschluss mitursächlich beteiligt war, erhält auch er die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1004 bzw. VV 1006.

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