Rz. 72

Wird der Verfahrensbevollmächtigte im späteren Verlauf des Verfahrens zum Verkehrsanwalt bestellt oder wird der zunächst als Verkehrsanwalt beauftragte Anwalt später Verfahrensbevollmächtigter, so entsteht sowohl die Verfahrensgebühr nach VV 3100 als auch die Gebühr nach VV 3400. Da beide Gebühren jedoch wesensgleich sind, kann der Anwalt die Gebühren nicht nebeneinander fordern. Es gilt vielmehr § 15 Abs. 5 und 6, wonach der Anwalt die Gebühr insgesamt nur einmal erhält.

 

Rz. 73

Zu beachten ist allerdings, dass die spätere Änderung des Gegenstands oder Gegenstandswertes zu berücksichtigen ist.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst als Prozessbevollmächtigter mit der Abwehr einer Klage i.H.v. 25.000 EUR beauftragt. Der Rechtsstreit wird sodann verwiesen. Die Klage wird i.H.v. 5.000 EUR zurückgenommen und um weitere 10.000 EUR erweitert. Hiernach wird der Anwalt als Verkehrsanwalt mandatiert.

Der Anwalt hat folgende Gebühren verdient:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 25.000 EUR) 1.136,20 EUR
2. 1,0-Verkehrsanwaltsgebühr, VV 3400 (Wert: 30.000 EUR) 955,00 EUR
  Nach § 15 Abs. 6 erhält er jedoch insgesamt nur einmal die Vergütung aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1). Der Gesamtwert beläuft sich hier auf 25.000 EUR zuzüglich der späteren Erweiterung von 10.000 EUR, also auf 35.000 EUR.  
  Insgesamt erhält der Anwalt also  
  1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3400, § 15 Abs. 6 (Wert: 35.000 EUR) 1.346,80 EUR

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