Rz. 8

Die vorzeitige Beendigung des Auftrags kann u.a. durch Kündigung des Mandats durch den Auftraggeber, durch Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt, durch Erledigung der Angelegenheit (z.B. durch Antragsrücknahme), durch den Tod des Prozessbevollmächtigten oder Rückgabe seiner Zulassung erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist objektiv bestimmbar (z.B. durch Zugang der Kündigung, Zeitpunkt des Todes des Prozessbevollmächtigten oder Endigung seiner Zulassung). Wird der Auftrag auf andere Weise als durch eine Kündigung seitens des Auftraggebers oder durch Niederlegung des Mandats beendet, wird auf die Kenntnis des Rechtsanwalts abgestellt. Hier ist der in § 674 BGB zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke heranzuziehen, nach dem ein Auftrag selbst bei einem durch objektive Umstände bewirkten nachträglichen Erlöschen gleichwohl zugunsten des Beauftragten als fortbestehend gilt, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.[1] Entfaltet der Bevollmächtigte nach dem Erlöschen, d.h. der Erledigung des Auftrages, in Unkenntnis dessen eine Tätigkeit, z.B. Einreichen eines Schriftsatzes mit Sachanträgen, erwächst ihm die Verfahrensgebühr in voller Höhe von 0,5.[2] Folgerichtig erhält der Prozessbevollmächtigte keine weiteren Gebühren, wenn er nach Erhalt einer Kündigung seitens seines Auftraggebers noch irgendeine Tätigkeit entfaltet.

[1] OLG Bamberg JurBüro 1975, 1339; OLG Bamberg JurBüro 1981, 717.
[2] OLG Hamm JurBüro 1969, 957; KG NJW 1975, 125; OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 74; OLG München AnwBl 1983, 523; KG JurBüro 1984, 880; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 420; VGH Baden-Württemberg AGS 1998, 61 = AnwBl 1997, 625; OLG Koblenz JurBüro 1998, 537; OLG Hamburg JurBüro 1998, 303.

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