Rz. 4

Hinsichtlich der Vergütung sind drei Fälle auseinanderzuhalten:

1. Auftrag für den Rechtsanwalt, nebeneinander im Hauptsacheverfahren und im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren tätig zu werden: Der Rechtsanwalt verdient von vornherein nur die Gebühren der Hauptsache (z.B. nach VV 3100 ff.). Er erhält keine gesonderten Gebühren für den Prozesskostenhilfeantrag, weil diese Tätigkeit zu derselben Angelegenheit gehört (§ 16 Nr. 2).
2. Auftrag für den Rechtsanwalt, zunächst im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren tätig zu werden und nur für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird, auch in der Hauptsache tätig zu werden: Es liegen zwei Aufträge vor, nämlich ein unbedingter Auftrag für das Prozesskostenhilfeverfahren und ein bedingter Auftrag zur Hauptsache. Der Rechtsanwalt verdient zunächst die Gebühren für das Prozesskostenhilfeverfahren und für den Fall des Bedingungseintritts, also der Prozesskostenhilfebewilligung, die Gebühren der Hauptsache. Die Gebühren für das Prozesskostenhilfeverfahren gehen aber in den entsprechenden Gebühren des Hauptsacheverfahrens auf (§ 16 Nr. 2; zur Ausnahme nach § 15 Abs. 3 siehe Rdn 16).
3. Auftrag für den Rechtsanwalt, nur im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren tätig zu werden: Der Rechtsanwalt erhält lediglich die Gebühren für das Prozesskostenhilfeverfahren.
 

Rz. 5

 

Beispiel: Der Anwalt reicht auftragsgemäß für den Mandanten Klage ein und beantragt zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe. Nach Prüfung der Voraussetzungen lehnt das Gericht mangels Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe ab. Der Rechtsanwalt führt das Mandat aufgrund dessen nicht weiter fort.

Dem Anwalt steht eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zu. Das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehört zu derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit und ist nicht gesondert zu vergüten (vgl. § 16 Nr. 2).

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