Rz. 16

Soweit im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Einigung getroffen wird, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1003, da die Anhängigkeit im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits für die Gebührenreduzierung ausreicht. Dies gilt auch, wenn das Streitverfahren mangels Einreichung der Klage noch nicht anhängig ist. Anhängig i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1003 ist aber das Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Denn es macht keinen Unterschied, dass bei Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage und den beabsichtigten Vergleich bereits bewilligt und damit das gerichtliche Prozesskostenhilfeverfahren beendet ist. Entscheidend ist, dass der anwaltliche Auftrag hinsichtlich des anhängig gemachten Streitgegenstands bei Abschluss des Vergleichs noch nicht beendet ist, sondern diesen gerade mit umfasst. Daraus folgt auch, dass die Ausnahme zu VV 1003 – dass lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung beantragt wird – gerade nicht vorliegt.[8] Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23a Abs. 1.

 

Beispiel: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit Termin und Einigung

Der Anwalt wird von der bedürftigen Partei beauftragt, für eine beabsichtigte Klage i.H.v. 5.000 EUR Prozesskostenhilfe zu beantragen. Das Gericht ordnet mündliche Verhandlung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren an. Dort einigen sich die Parteien, ohne dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Zu der Verfahrens- und der Terminsgebühr kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 hinzu.

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3335

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.088,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   206,87 EUR
Gesamt   1.295,67 EUR
 

Rz. 17

In der Rechtsmittelinstanz erhöht sich die Einigungsgebühr auf 1,3 nach VV 1004, wenn über den Gegenstand der Einigung ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anhängig ist. Das gilt auch in den in VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren, Anm. Abs. 1 zu VV 1004.

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